Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Aktenlagerung (AGB-Akten)
1. Anwendungsbereich
Für die Lagerung von Akten, Papieren und anderen in diesem Zusammenhang
stehenden Gegenständen sowie vereinbarte Nebenleistungen einschließlich solcher
Leistungen auf externen Lagern gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB Akten). Diese finden auch dann Anwendung, wenn der Lagerhalter für den
Einlagerer Leistungen wie Aktenerfassung, Kartonierung, Um-/ und Nachverpackungen
und besondere Kontrollpflichten, auch im Hinblick auf etwaige vom
Einlagerer zur Verfügung gestellte Bestandsführungssysteme (EDV) übernimmt. Die
AGB Akten gelten auch für Akten-/Datenvernichtung.
Die AGB Akten finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung.
2. Leistungen des Lagerhalters
Der Lagerhalter hat das Interesse des Einlagerers wahrzunehmen und alle
Tätigkeiten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer durchführen und die
Einlagerung bei Dritten vornehmen zu lassen.
Der Lagerhalter übernimmt Lagerungen, insbesondere von Gütern des
Bürobetriebes, jeder Art von Akten, Geschäftspapieren, Dokumenten, Datenträgern,
Rückstellmustern sowie von gleichartigen Gegenständen, deren Erfassung im EDVSystem,
sowie Nebenleistungen (z.B. Aktenkartongestellung, -erfassung,
Aktenvernichtung).
3. Auftrag, ausgeschlossene Güter, Mitteilungspflichten
3.1 Aufträge, Weisungen, Erklärungen und Mitteilungen sind formlos gültig.
Nachträgliche Änderungen sind als solche deutlich kenntlich zu machen.
Die Beweislast für den Inhalt sowie die richtige und vollständige Übermittlung trägt,
wer sich darauf beruft.
Soweit für Erklärungen die Schriftform verlangt wird, kann dies in Textform (§ 126 b
BGB) geschehen.
3.2 Von der Einlagerung ausgeschlossen sind Gegenstände, von denen Gefahren
für das Lager, dessen Einrichtung, für Güter anderer Einlagerer oder für Dritte
ausgehen können.
3.3 Der Einlagerer hat im Auftrag Adressen, Zeichen, Nummern, Anzahl, Art und
Inhalt der Packstücke sowie sonstige für die Lagerung erkennbare erhebliche
Umstände anzugeben. Der Einlagerer hat insbesondere mitzuteilen, wenn und
soweit nicht wieder herstellbare Originaldokumente sowie Unterlagen, die einen
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überproportionalen Aufwand zur Wiederherstellung erfordern, Gegenstand der
Einlagerung sind.
4. Behandlung der Packstücke und Nebenleistungen
4.1 Kennzeichnungsverpflichtungen
Die vom Einlagerer verpackten, für die Lagerung gebildeten Handlungseinheiten
(Packstücke) sind von diesem deutlich und haltbar mit den für ihre auftragsgemäße
Behandlung erforderlichen Kennzeichen zu versehen, insbesondere mit den
Pflichtangaben wie Adressen, Identifikations-Nummern, Karton-Nummern, ggf.
Symbolen für Handhabung und Eigenschaften sowie das Vernichtungsjahr. Alte
Kennzeichen müssen entfernt oder unkenntlich gemacht sein.
Sofern und soweit der Einlagerer die Packstücke nicht selbst mit vom Lagerhalter
ihm zur Verfügung gestellten Kennzeichen (z.B. Barcode-Labels) versieht, werden
die einzelnen Packstücke nach Eingang der Partien im Lager erfasst.
4.2 Für einen etwa notwendigen, späteren Abgleich sind in den Unterlagen, im
elektronischen Bestandsführungssystem bzw. den per Datenübertragung
übermittelten Informationen deutlich und jeweils für alle Packstücke gesondert alle
Angaben zu wiederholen.
4.3 Packstücke sind Einzelstücke oder vom Einlagerer zur Abwicklung des
Auftrages gebildete Einheiten, z.B. Kartons, Kisten, Gitterboxen, Paletten.
5. Art der Lagerung
Lagergut wird in Containern, auf Paletten, in Kartons, auf Regalen, in Boxen, in
Hängeregistern, teilweise auch lose bzw. räumlich abgetrennt oder anderweitig je
nach Absprache und Bereitstellung durch den Einlagerer vorübergehend oder
dauerhaft gelagert. Der Einlagerer stellt sicher, dass das Lagergut ordnungsgemäß
verpackt ist.
6. Akten-/Datenvernichtung
Für den Fall, dass der Einlagerer die Leistung Akten-/Datenvernichtung in Anspruch
nimmt, gilt:
6.1 Der Lagerhalter ist berechtigt, alle Akten nach Ablauf der vorgegebenen
Aufbewahrungszeit ohne vorherige Ankündigung zu entsorgen.
6.2 Eine außerplanmäßige Entsorgung wird nur vorgenommen, wenn eine
Empfangsbescheinigung gemäß Ziff. 7.2 vorgelegt wird. Die Weisung zur
Entsorgung hat abweichend von Ziff. 3.1 ausschließlich in Schriftform zu erfolgen.
6.3 Die Vernichtung von Akten und Daten erfolgt unter Beachtung des
Bundesdatenschutzgesetzes.
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6.4 Der Einlagerer ist berechtigt, Anlieferung und Vernichtung der Akten jederzeit
zu überwachen. Soweit dies im Rahmen der Arbeitsabwicklung Mehrkosten
verursacht, werden diese vom Einlagerer erstattet.
7. Kontrolle / Empfangsbescheinigung
7.1 Der Lagerhalter ist verpflichtet, Ein- und Ausgang der Packstücke auf
Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit
von in den Begleitpapieren angegebenen Plomben und Verschlüssen zu prüfen und
Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren und zu melden.
7.2 In Empfangsbescheinigungen bestätigt der Lagerhalter die Anzahl und Art der
übernommenen Packstücke, nicht jedoch deren Inhalt, Wert oder Gewicht.
8. Bestandsführung / Verwaltung
8.1 Zur Abgrenzung der Schnittstellen sind ausschließlich Bestandsführungsdaten
des Lagerhalters maßgeblich, die aufgrund der Empfangsbescheinigungen erstellt
werden. Dem Einlagerer bleibt es unbenommen, aufgrund der Vorlage quittierter
Schnittstellendokumente den Gegenbeweis zu führen.
8.2 Werden vom Lagerhalter gepackte, aus einer Mehrzahl von Packstücken oder
einzelnen Gegenständen bestehende Einheiten übernommen, so ist die quittierte
Anzahl der bestätigten Kolli/Packstücke maßgeblich. Sofern vereinbart wird, dass
der Bestand gegen zusätzliches Entgelt während des Zeitraumes der Einlagerung
gezählt wird (teilweises Zählen von angebrochenen Packeinheiten), ist eine solche
Zählung für die Abgrenzung unverbindlich.
8.3 Es bleibt bei der Verbindlichkeit des Bestandsführungssystems des
Lagerhalters, sofern nicht schriftlich vereinbart ist, dass bei der Bestandszählung
alle übernommenen Packeinheiten geöffnet werden. Eine Verpflichtung und
Berechtigung des Lagerhalters, Packstücke zu öffnen und Gegenstände zu zählen,
besteht nur bei Vereinbarung oder im Falle von Reklamationen.
9. Zugangsberechtigungen / Einsichtnahme, Zugriffsberechtigungen
9.1 Das Betreten des Lagers ist dem Einlagerer nur in Begleitung des
Lagerhalters zu dessen Geschäftsstunden erlaubt.
Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind Zugang sowie Herausgabe nur
aufgrund konkreter vorheriger Vereinbarung möglich.
9.2 Der Einlagerer selbst und die von ihm schriftlich zu bevollmächtigenden
Personen (Kontaktpersonen) sind im Rahmen des Geschäftsbetriebes des
Lagerhalters berechtigt, auf eingelagerte Gegenstände zuzugreifen, Erfassungen
vorzunehmen, Daten, Akten und Lagergut im vereinbarten Umfange gegen
Quittungserteilung abzufordern.
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9.3 Der Einlagerer ist berechtigt, in angemessener Weise Zugriffe und
Zugriffsrechte einzugrenzen und stellt dem Lagerhalter eine übersichtliche und den
im Lager zugeordneten abgrenzbaren Bereichen angepasste Liste über die jeweils
berechtigten Kontaktpersonen zur Verfügung. Bei Veränderungen hat sich der
Einlagerer den Zugang der aktuellen Liste quittieren zu lassen.
9.4 Der Lagerhalter prüft bei Anforderungen die Berechtigung der
Kontaktpersonen und bei persönlichem Erscheinen deren Identität. Der Lagerhalter
ist berechtigt, sich einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen zu lassen und
Kopien für seine Unterlagen zu fertigen. Bei Zweifeln ist der Lagerhalter berechtigt,
Anforderungen zurückzuweisen und schriftliche Weisungen einzuholen.
9.5 Der Einlagerer stellt sicher, dass seine Kontaktpersonen die geltende
Betriebsordnung des Lagerhalters anerkennen und sich danach verhalten. Aus
Verstößen hiergegen resultierende Schäden werden vom Einlagerer übernommen.
Für Schäden durch Fehlverhalten von Kontaktpersonen des Einlagerers stellt dieser
den Lagerhalter frei.
10. Entgelte, Sonderleistungen / Aufwendungsersatz
10.1 Angebote bzw. Vereinbarungen über Preise und Leistungen beziehen sich nur
auf ausdrücklich genannte eigene Leistungen bzw. Leistungen Dritter zum Zeitpunkt
des Angebotes und nur auf Lagergut normalen Umfangs und normaler
Beschaffenheit.
10.2 Alle darüber hinausgehenden Leistungen sowie Nebenleistungen sind
zusätzlich zu vergüten.
10.3 Verändern sich die in 10.1 beschriebenen Bedingungen, können beide
Vertragsparteien Verhandlungen über eine Vertragsanpassung mit Wirkung ab dem
1. des auf das Anpassungsbegehren folgenden Monats verlangen, es sei denn, die
Veränderungen waren der Vertragspartei, die die Vertragsanpassung fordert, bei
Vertragsabschluss bekannt. Die Vertragsanpassung hat sich an den nachzuweisenden
Veränderungen zu orientieren
Wird eine Einigung nicht erzielt, ist die Einigungsstelle der für den Betriebssitz des
Lagerhalters zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) anzurufen, die
endgültig entscheidet. Die Kosten des Verfahrens werden geteilt.
10.4 Der Lagerhalter hat Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die dieser den
Umständen nach für erforderlich halten darf. Der Auftrag zur Einlagerung ermächtigt
den Lagerhalter, verpflichtet ihn aber nicht, auf dem Gut ruhende Frachten oder
sonstige Abgaben sowie Spesen und andere Kosten auszulegen.
10.5 Der Einlagerer ist verpflichtet, insbesondere bei der Vernichtung von Akten
für entstehende Auslagen angemessene Vorauskasse zu bezahlen.
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11. Rechnungen
Rechnungen des Lagerhalters sind sofort zu begleichen. Der Lagerhalter ist
berechtigt, im Falle des Verzuges Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
12. Aufrechnung
Gegen Ansprüche aus dem Lagervertrag darf nur mit fälligen, dem Grunde und der
Höhe nach unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet
werden.
13. Umstände der Einlagerung und Örtlichkeiten
13.1 Der Einlagerer hat die Lagereinrichtung auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin nach
eigenen Qualitätskriterien bei Besichtigung zu überprüfen und etwaige
Beanstandungen unverzüglich zu melden. Besondere Temperaturen,
Luftfeuchtigkeit oder andere örtliche Umstände werden mangels Vereinbarung nicht
gewährleistet. Erfolgt keine Beanstandung, wird vermutet, dass die Lagereinrichtung
mangelfrei ist.
13.2 Im Falle der betriebsbedingten Verbringung des Lagergutes an eine andere
Lagerstätte ist der Einlagerer zu informieren. Nach Kenntnis ist der Einlagerer
gehalten, die Lagereinrichtung auf seine konkreten Qualitätsanforderungen hin zu
überprüfen. Erfolgt hierauf keine unverzügliche Beanstandung, wird davon
ausgegangen, dass keine Einwendungen bestehen.
14. Leistungshindernisse, höhere Gewalt
14.1 Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich eines
Vertragspartners zuzurechnen sind, befreien die Parteien für die Zeit ihrer Dauer
von den Leistungsverpflichtungen, deren Erfüllung unmöglich geworden ist. Als
solche gelten alle Fälle höherer Gewalt, Streiks und Aussperrungen, Unruhen,
kriegerische oder terroristische Akte, behördliche Maßnahmen sowie sonstige unvorhersehbare,
unabwendbare schwerwiegende Ereignisse.
14.2 Im Falle einer Befreiung nach Ziffer 14.1 ist jede Vertragspartei verpflichtet, die
andere Partei unverzüglich zu unterrichten und die Auswirkungen für die andere
Vertragspartei im Rahmen des Zumutbaren so gering wie möglich zu halten.
15. Dauer der Einlagerung und Beendigung
15.1 Die Einlagerung erfolgt bis zum Ablauf des schriftlich vereinbarten
Ablaufzeitraumes.
15.2 Erfolgt die Einlagerung auf unbestimmte Dauer oder verlängert sich die zeitlich
begrenzte Lagerdauer dadurch, dass Lagergegenstände weiterhin dem Lagerhalter
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überlassen werden, auf unbestimmte Zeit, so kann der Lagervertrag mit einer Frist
von einem Monat jeweils zum Monatsletzten schriftlich gekündigt werden, bei der
Befristung des Lagerverhältnisses mit der Verlängerung auf unbestimmte Dauer
erstmals einen Monat nach Ablauf der Befristung.
15.3 In jedem Fall endet die Laufzeit des Vertrages zum Zeitpunkt des Ablaufs der
letzten Aufbewahrungsfrist mit Erfüllung des Vernichtungsauftrages.
16. Außerordentliche Kündigung
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung liegt insbesondere vor, wenn
16.1 die eine oder andere Partei in grober Weise gegen vertragswesentliche
Pflichten oder gesetzliche Verpflichtungen verstößt, der Einlagerer die Zahlung
einstellt bzw. mit mehr als einem Monatsentgelt länger als 4 Wochen in Rückstand
gerät oder dem Lagerhalter die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar
wird,
16.2 über das Vermögen einer der beiden Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet
bzw. mangels Masse abgelehnt oder über das Vermögen einer der beiden Parteien
ein der Schuldenregelung dienendes außergerichtliches Verfahren eingeleitet wird.
17. Haftung
Der Lagerhalter haftet für alle in Ziff. 1 aufgezählten Tätigkeiten und
Nebenleistungen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 475 ff
HGB. Seine vertragliche und gesetzliche Haftung ist allerdings wie folgt begrenzt:
17.1 Haftung für Verlust und Beschädigung
Die Haftung des Lagerhalters wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag
von EUR 620,00 je m3, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust
geratenen Gegenstandes beschränkt.
Der Lagerhalter haftet höchstens mit EUR 100.000 je Schadensfall.
17.2 Haftung für andere als Güterschäden
Die Haftung des Lagerhalters für andere als Güterschäden mit Ausnahme von
Personen- und Sachschäden an Drittgut ist der Höhe nach auf einen Betrag von
EUR 50.000 je Schadensfall begrenzt.
17.3 Die Haftung ist je Schadensereignis in jedem Fall mit EUR 2,0 Mio begrenzt,
unabhängig davon, wie viele Ansprüche aus einem Schadensereignis geltend
gemacht werden. Bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im
Verhältnis ihrer Ansprüche.
17.4 Eindeckung der Haftungsversicherung
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Der Lagerhalter ist verpflichtet, seine Haftung bei einem Versicherer seiner Wahl zu
marktüblichen Bedingungen zu versichern und aufrecht zu erhalten.
Auf Verlangen des Einlagerers hat der Lagerhalter diesen
Haftungsversicherungsschutz durch eine Bestätigung des Versicherers
nachzuweisen.
17.5 Außervertragliche Ansprüche
Alle Haftungsbefreiungen und -beschränkungen gelten auch für außervertragliche
Ansprüche.
Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung gegen einen der Leute des
Lagerhalters erhoben, so kann sich auch jener auf die in den AGB Akten
vorgesehenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen.
17.5 Abs. 2 gilt auch für andere Personen, deren sich der Lagerhalter bei
Ausführung seiner Leistung bedient.
17.6 Qualifiziertes Verschulden
Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und –Beschränkungen gelten nicht, wenn
der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Lagerhalters oder seiner
Vertreter oder durch Verletzung vertragswesentlicher Pflichten verursacht worden
ist. Im letzteren Fall sind Schadensersatzansprüche jedoch auf den vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt.
18. Lagerversicherung
Der Lagerhalter besorgt die Versicherung des Gutes bei einem Versicherer seiner
Wahl, wenn der Einlagerer ihn vor Übergabe der Güter beauftragt.
Kann der Lagerhalter wegen der Art der zu versichernden Güter oder aus einem
anderen Grund keinen Versicherungsschutz eindecken, hat der Lagerhalter dies
dem Einlagerer unverzüglich mitzuteilen.
19. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Lagerhalters. Es gilt
ausschließlich deutsches Recht.
20. Ergänzende Bestimmungen
Der Einlagerer ist verpflichtet, wechselnde Anschriften und
Geschäftssitzverlegungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Mitteilungen können
stets an die letzte, dem Lagerhalter bekannt gegebene Anschrift des Einlagerers
erfolgen. Teilt der Einlagerer den Anschriftenwechsel nicht mit, gilt er als
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unverzüglich benachrichtigt, wenn die betreffende Nachricht vom Lagerhalter an die
letzte bekannte Anschrift des Einlagerers erfolgt.
21. Sonstiges
Sollte eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle
der unwirksamen Regelung tritt diejenige gesetzliche Bestimmung, die der
wirksamen am nächsten kommt.